Ab morgen wieder Maskenpflicht!

Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.
Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal aufgreifen:

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern
Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.

Elternsprechtage
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).
Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).

Tage der offenen Tür
Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.

Schulmitwirkungsgremien
Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen). Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Schulschwimmen
Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).

01.12.2021 02:48

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